Vereinssatzung

Vereinssatzung des Turnverein Kleefeld von 1888 e.V. Hannover. Geschäftsstelle: Stenhusenstraße 7, 30625 Hannover

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Turnverein Kleefeld von 1888 e.V. hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, den Erwerb von Sportgeräten und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Turnverein Kleefeld von 1888 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den niedersächsischen Turnerbund, welches er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein:

  1. Ordentliche Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Fördernde Mitglieder, die Beitragszahlungen leisten, aber nicht die sportlichen Angebote nutzen.
  3. Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Sie müssen sich um den Verein oder um die Förderung des Turnwesens besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, sie ist schriftlich zu bestätigen.
  2. Voraussetzungen zur Aufnahme im Verein sind:
    1. Schriftliche Anmeldung (Aufnahmeantrag), der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der/s gesetzlichen Vertreter/s;
    2. Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr und mindestens des 1. Quartalsbeitrags.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären und zwar mit einer Frist von 6 Wochen zu einem Quartalsende. Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Verein.
  3. Der Austritt von Minderjährigen bedarf der Unterschrift der/s gesetzlichen Vertreter/s.
  4. Der Austritt ist erst wirksam, wenn die Beitragsverpflichtungen erfüllt und das eventuell im Besitz des Ausscheidenden befindliche Vereinseigentum zurückgegeben ist.
  5. Mitglieder, die der Satzung oder den Beschlüssen einer Mitgliederversammlung oder Beschlüssen des Vorstandes zuwider handeln oder sich grober Verstöße gegen den Verein schuldig machen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung mehr als 5 Monate im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß einer Beitragsordnung erhoben, die auch die Aufnahmegebühr enthält. Die Beitragsordnung sowie die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
  2. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder geführt. Sie werden entsprechend veranlagt, soweit sie nicht schriftlich dem Fortbestand ihrer Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Wochen vor Eintritt der Volljährigkeit widersprochen haben.
  3. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beitragszahlungen der Mitglieder nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer durch die Mitglieder zusätzlich zu leistenden einmaligen Umlage je Geschäftsjahr beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
      1. dem/der 1. Vorsitzenden;
      2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
      3. dem/der Kassenwart/in;
      4. dem/der Schriftwart/in.
    2. dem erweiterten Vorstand
      1. dem/der Ehrenvorsitzenden;
      2. dem/der Pressewart/in;
      3. dem/der Sozialwart/in;
      4. der Frauenwartin;
      5. dem/der Jugendwart/in;
      6. dem/der Veranstaltungswart/in;
      7. den Spartenleiter/innen.

Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand weitere Vorstandsämter eingerichtet werden. Vom Vorstand eingerichtete Ämter müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zum nächsten Wahltermin kommissarisch zu besetzen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein, wobei immer der/die 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender mitwirken muss.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Die Bestimmung des § 32 II BGB ist insoweit abbedungen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Für diese Funktionsträger gelten die Abätze 7 und 8 entsprechend.
  6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  7. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden
  8. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte einzustellen.
  9. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich auf Beschluss des Vorstandes durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern gebildet. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Entgegennahme von Berichten;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstands;
  4. Wahl von Kassenprüfern;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Beschlussfassung über Anträge;
  7. Festsetzung der Beitragsordnung, der Höhe der Beiträge sowie von Umlagen;
  8. Satzungsänderung;
  9. Beschlussfassung über Einsprüche gegen vom Vorstand ausgesprochene Ausschlüsse von Mitgliedern;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen ein. Er stellt die Tagesordnung auf. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im 1. Quartal eines Jahres statt. Der Tag und der Beginn der Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens 15 Tage vorher den Mitgliedern in schriftlicher Form bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Anderenfalls müssen sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt. Sie muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages einberufen werden und die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei frist- und ordnungsgemäßer Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig.
  3. Eine Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Für alle anderen Abstimmungen genügt einfache Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftwart unterschrieben den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben ist.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung des Vereins ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24. Februar 2012 beschlossen worden.